top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Werkstatt (Januar 2021)

AGB's zum Download & Durck

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Autohaus / Autowerkstatt garage mobilhotz ag, (nachfolgend „Garagenbetrieb“ genannt) im Hinblick auf Bestellungen, Reparatur- resp. Serviceleistungen und damit für die von seitens des Garagenbetriebes resp. seiner Mitarbeiter/innen durchgeführten Bestellungen, Arbeiten an Motorfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten, deren Teilen sowie hinsichtlich der Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Garagenbetrieb und dem Kunden im Rahmen des Werkstattbesuches und damit insbesondere das Rechtsverhältnis im Hinblick auf im vorgenanntem Betrieb vorgenommen Reparatur- resp. Serviceleistungen.

Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit der vorliegenden AGB wird in den nachfolgenden Ausführungen der Einfachheit halber stets nur die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist damit immer mit eingeschlossen.

 

2. Einbezug der vorliegenden AGB

Die jeweils aktuellste Version der AGB des Garagenbetriebes ist auf der jeweiligen Homepage des Betriebes aufgeschaltet und liegt ebenso in gedruckter Form beim Empfang und/oder beim Kundendienstschalter des Garagenbetriebes zur Einsicht- und Mitnahme auf. Ebenso sind die AGB beim Kundendienst angeschlagen und für den Kunden der Werkstatt folglich jederzeit einsehbar. Die vorliegenden AGB sind damit ausreichend in das Vertragsverhältnis zwischen Garagenbetrieb und seinen Kunden einbezogen. Mit der Erteilung eines Auftrages / Bestellung bestätigt die der Kunde, die AGB in der vorliegenden Form akzeptiert zu haben. Die Geltung und damit der Einbezug abweichender und/oder ergänzender AGB des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn der Garagenbetrieb diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

 

3.Auftragserteilung

Der Kunde hat die zu reparierenden Mängel resp. die am Fahrzeug zu erbringenden Leistungen zuhanden des zuständigen Mitarbeiters des Garagen-betriebs so genau wie möglich zu bezeichnen und den gewünschten Fertigstellungstermin abzusprechen. Soweit erforderlich, wird das vom Kunden überlassene Fahrzeug ohne expliziten Auftrag desselben zusätzlich auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Soweit technisch möglich, werden in diesem Zusammenhang Fahrzeugdaten temporär verschlüsselt gesichert. Unabhängig davon geht der Garagenbetrieb davon aus und empfiehlt ent-sprechend dem Kunden, Daten und individuelle Einstellungen im Fahrzeug gemäss Betriebsanleitung zu sichern, um einen allfälligen Datenverlust zu vermeiden. Für einen derartigen Datenverlust hat der Garagenbetrieb folglich nicht einzustehen. Soweit sich im Rahmen der Ausführungen von Service- resp. Reparaturarbeiten zeigt, dass zusätzliche Arbeiten resp. Leistungen seitens des Garagenbetriebes erforderlich sind, welche im Rahmen der Fahrzeugübernahme durch den Garagenbetrieb nicht zu erwarten waren resp. vom Kunden nicht deklariert worden sind und kostenmässig 10% des Gesamtauftrages übersteigen, holt der Garagenbetrieb für diese Arbeiten vorgängig telefonisch die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür besorgt zu sein, dass dem Garagenbetrieb eine Telefonnummer zur Verfügung steht, auf welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist. Soweit der Garagenbetrieb den Kunden auch nach dreimaligem Versuch (mit zeitlichen Abständen von zumindest 15 Minuten) nicht erreichen kann, wird der Garagenbetrieb diese Arbeiten nur dann leisten, soweit diese im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Soweit die zusätzlichen Arbeiten kostenmässig 10% des Gesamtauftrages nicht übersteigen, darf der Garagenbetrieb von der Zustimmung des Kunden ausgehen und muss nicht die vorgängige Zustimmung desselben einholen. Der Garagenbetrieb ist ermächtigt, Unteraufträge an Drittunternehmen zu erteilen und Probefahrten sowie Übungsfahrten (wenn notwendig auch längere Fahrten) mit dem vom Kunden überlassenen Fahrzeug durchzuführen. Teile und Komponenten welche durch Arbeiten am Werk, durch den Aus-& Einbau, durch das Lösen oder Manipulieren, auf Grund vom Alter oder Vorschäden einen Defekt erleiden gehen zu Lasten des Auftraggebers und können nicht prognostiziert werden (Bildmaterial und tech. Hintergrund wird zur Verfügung gestellt). Austausch von Komponenten ohne messbaren oder sichtbaren Befund: Das erneuern von Teilen bei komplexen Störungen (Mechanisch, Hydraulisch & Elektronisch) kann unter Umständen nicht zum Erfolg führen. Diese Massnahme wird dann ohne Behebung der Beanstandung vom Auftraggeber geschuldet. Grund dafür ist die z.T. begrenzte Diagnostizierbarkeit, oder der Aufwand einer Diagnose ist nicht Verhältnismässig, dies erfordert einen ersten Austausch von Komponenten oder Teilen nach dem «best guess Verfahren» für die weitere Störungseinengung oder dessen Ausschluss, ohne dass diesem die Störung mit Sicherheit zugewiesen werden kann. Die erbrachten Leistungen werden in diesem Fall vom Auftraggeber ohne Abzug geschuldet. Bei diesen Prozessen halten wir uns an die vom Hersteller geltenden Vorschriften unter Anwendung modernster Mess- Diagnose- und Vernetzungstechnik.

 

4. Offerten / Kalkulationen

Kleinteile, Dichtungen sowie Flüssigkeiten oder ergänzende Flüssigkeiten können ggf nicht im Voraus kalkuliert werden, diese sind nicht im Kostenvoranschlag enthalten. Zusätzliche nicht prognostizierbare Teile und/oder Arbeitsaufwände welche während der Instandsetzung, Servicearbeiten, nach Ausbau von Komponenten erscheinen/auftreten/anfallen, können in der vorläufigen Offerte nicht enthalten sein.

Einen abschliessenden Kostenvoranschlag bei komplexen Instandsetzungsarbeiten ist oftmals nach Freilegung/ Demontage/Zerrlegung von Komponenten möglich.

 

5. Preisangaben / Kostenvoranschlag

Auf Verlangen des Kunden vermerkt der Garagenbetrieb im Werkstattauftrag die Preise und Ansätze zzgl. MWSt., die bei der Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten voraussichtlich zur Anwendung gelangen. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem werden die Arbeiten und Ersatzteile jeweils aufgeführt und mit dem jeweiligen Preis versehen. Der Garagenbetrieb ist an diesen Kostenvoranschlag für zehn Tage nach erfolgter Aushändigung gebunden und darf diesen – ohne vorgängige Zustimmung des Kunden – nicht um mehr als 10% über-schreiten. Wird aufgrund eines Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, Kosten für die Erstellung des Kosten-voranschlages dem Kunden zu berechnen, sollte der betreffende Auftrag letztlich nicht erteilt werden. Ansonsten gelten die Preise und Ansätze, welche der Garagenbetrieb gemäss separater Preisliste verrechnet, soweit eine solche Liste nicht vorhanden ist, gelten die ortsüblichen Preise und Ansätze.

 

6. Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges

Wünscht der Kunde die Abholung oder Zustellung seines Fahrzeuges, erfolgen diese auf seine eigene Rechnung und Gefahr. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige oder Aushändigung resp. Übermittlung der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Abholfrist auf zwei Arbeitstage.

Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt im Garagenbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Nutzen und Gefahr betreffend das Fahrzeug gehen mit der Bereitstellung desselben zur Abholung auf den Kunden über (so insb. auch im Hinblick auf Diebstahl und Beschädigung durch Dritte). Sofern der Kunde das Fahrzeug nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber zum Geschäftsschluss des vereinbarten Abholtages abholt, ist der Garagenbetrieb berechtigt, das Fahrzeug auf Gefahr und Verantwortung des Kunden außerhalb des jeweiligen Garagenbetriebes zu parken. Bei Abnahmeverzug kann der Garagenbetrieb ohne entsprechende vorgängige Mahnung des Kunden eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr pro Standtag berechnen, soweit das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Garagenbetriebes verbleibt.

 

7. Berechnung des Auftrages

In der Rechnung zuhanden des Kunden sind Preise oder Preisfaktoren für jeden technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert ausgewiesen. Wird der Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufgeführt sind. Der Kunde ist verpflichtet, im Fall der teilweisen oder vollständigen Nichtbegleichung der Rechnung durch eine Versicherungsgesellschaft resp. ausbleibender Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten / Importeurs, gleich aus welchem Grund, den geschuldeten Betrag vollständig und auf erste Anforderung gegenüber dem Garagenbetrieb zu begleichen. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens acht Tage nach Zugang der Rechnung eingefordert werden, ansonsten der Garagenbetrieb von der Korrektheit derselben ausgehen darf. Bei Neukunden haftet der Auftraggeber solidarisch für die Firma sollte diese den Status "Zahlung auf Rechnung" wünschen. Ansonsten gilt für Firmen-Neukunden die Sofort-Zahlung oder Vorkasse. Bei Neukunden verweigern wir das Anrecht auf einen Firmenstatus, der Auftraggeber haftet solidarisch privat. Auf Wunsch kann dir Rechnung auf eine Firma ausgestellt werden, die Haft geht dabei nicht auf die Firma über. Eine Firmenstatus kann wie folgt erlangt werden. Durch eine Flottenvereinbarung und oder Flottenvertrag. Stillschweigend durch wiederholte Geschäftsaktivitäten über einen längeren Zeitraum mit entsprechendem Auftrags-volumen.

 

8. Zahlung

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung bar oder via EC oder Postcard zur Zahlung fällig, spätestens jedoch sofort nach Übersendung der betreffenden Rechnung. Forderungen des Garagenbetriebes kann der Kunde mit eigenen Forderungen nur dann verrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder diesbezüglich ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht be-treffend den zu bezahlenden Betrag kann der Kunde nur dann geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem Auftrag als solchen beruht. Der Garagenbetrieb ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung d.h. einen Kostenvorschuss zu verlangen. Ist der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Garagenbetrieb ab dem 30. Tag nach Verfall des Zahlungsziels, ohne eine zusätzliche Mahnung, einen Verzugszins von 5% vom Kunden einverlangen. Der Garagenbetrieb ist ebenso berechtigt, für übermittelte Mahnschreiben zuhanden des Kunden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 pro Schreiben in Rechnung zu stellen.

 

9. Sachmangel / Gewährleistung

Der Kunde hat nach der Übernahme des Fahrzeuges, dasselbe umgehend im Hinblick auf allfällige Mängel zu überprüfen. Ansprüche wegen Sachmängel hat der Kunde beim ausführenden Garagenbetrieb schriftlich spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Fahrzeugübernahme schriftlich zu rügen und damit geltend zu machen, bei verdeckten Mängeln innerhalb von sieben Arbeitstagen nach erstmaligem Auftreten des betreffenden Mangels. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Rüge, gelten die Arbeiten des Garagenbetriebes als genehmigt, sind damit jegliche Mängelrechte verwirkt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm diesbezügliche Sachmängelansprüche nur zu, wenn der Kunde sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängel verjähren in zwei Jahren ab Abnahme des Fahrzeuges. Soweit ein fristgerecht gerügter Sachmangel vorliegt, der auf die Arbeiten resp. Leistungen des Garagenbetriebes zurückzuführen ist, steht dem Garagenbetrieb ein Nachbesserungsrecht zu. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Soweit der Kunde allfällige Nachbesserungsarbeiten durch einen Drittbetrieb vornehmen lässt, fällt der Gewährleistungsanspruch vollumfänglich dahin, der Garagenbetrieb ist entsprechend auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten eines Drittbetriebes zu vergüten. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Ausgewechselte Ersatzteile fallen in das Eigentum des Garagenbetriebes. Insbesondere gelten die Bestimmungen über die Ersatzteilgarantie der entsprechenden Ersatzteillieferanten und Importeure.

 

10. Haftung

Der Garagenbetrieb übernimmt keinerlei Haftung (weder vertraglich noch ausservertraglich) ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist demnach ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist damit ebenso die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Garagenbetriebes für von ihnen durch leichte oder mittlere Fahrlässigkeit verursachten Schäden. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Garagenbetriebs resp. der gesetzlichen Ver-treter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. obliegt dem Kunden. Unabhängig von einem Verschulden des Garagenbetriebes bleibt eine etwaige Haftung des Garagenbetriebes bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produktehaftpflichtgesetz und bei Personenschäden unberührt.

Die Haftung für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich seitens des Garagenbetriebes in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. Es hat der Kunde demnach besorgt zu sein, dass im überlassenen Fahrzeug keine derartigen Wertsachen vorhanden sind.

Soweit das dem Garagenbetrieb überlassene Fahrzeug nicht verkehrstauglich ist und der Kunde beabsichtigt, dieses ohne Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wieder in Betrieb zu nehmen, steht es dem Garagenbetrieb zu, die Aushändigung des Fahrzeuges zu verweigern und/oder eine entsprechende (vorgängige) Meldung an die zuständige MFK zu machen. Soweit der Garagenbetrieb das verkehrsuntaugliche Fahrzeug trotz Hinweis auf die fehlende Verkehrstauglichkeit auf Bitte des Kunden demselben aushändigt, erfolgt die Herausgabe unter Ausschluss der Haftung in gesetzlich zulässigem Umfang und damit auf eigene Gefahr und Risiko des Kunden hin, ist diesem aufgrund des Hinweises des Garagenbetriebes bewusst, dass das Fahrzeug keinesfalls im betreffenden Zustand im Verkehr eingesetzt werden soll.

Der Kunde nimmt zudem zur Kenntnis, dass im Auftrag desselben vorgenommene individuelle Veränderungen am Fahrzeug, welche insbesondere dem Zweck dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften des Fahrzeugs zu verbessern (so beispiels-weise das Aufbohren der Zylinder zur Hubraumvergrößerung, der Einbau von Kompressoren und Turboladern zur Aufladung, eine Lachgaseinspritzung oder der Einbau von Motoren mit größerem Hubraum) oder die Optik des Fahrzeuges zu verändern, die Werks- d.h. Fabrikgarantie beeinträchtigen resp. zum Verlust derselben führen können. Ebenso kann ein Tuning am Fahrzeug die Qualität des Fahrzeuges beeinträchtigen resp. aufgrund der erfolgten Leistungssteigerung zu Schäden am Fahrzeug und damit insbesondere Motor führen. In gesetzlich zulässigem Umfang wird folglich jegliche Haftung für Schäden wie Garantiebeeinträchtigungen, welche auf die gewünschten Tuningarbeiten zurückzuführend sind, vollständig ausgeschlossen. Soweit der Kunde Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien dem Garagenbetrieb überlässt mit der Aufforderungen, diese im Rahmen der Service- resp. Reparaturarbeiten zu verwenden, erfolgt die Verwendung derselben auf Risiko und Gefahr des Kunden hin, hat der Garagenbetrieb hinsichtlich Mängel an diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien sowie durch diese Ersatzteile / Verbrauchsmaterialien herbeigeführten Schäden folglich nicht einzustehen – in gesetzlich zulässigem Umfang wird die diesbezügliche Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen.

 

11. Eigentumsvorbehalt / Retentionsrecht

Eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate gehen erst mit vollständiger Bezahlung des betreffenden Kaufpreises nebst allfälliger Zinsen und Kosten in das Eigentum der des Kunden über. Der Garagenbetrieb hat in der Folge das Recht, entsprechende Einträge in das kantonale Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Der Garagenbetrieb hat das Recht, bis zur vollständigen Bezahlung (früherer oder aktueller) Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen etc. das seitens des Kunden überlassene Fahrzeug im Sinne Art. 891 ff. ZGB zurück zu behalten. Soweit der Kunde die Ausstände auch nach dreimaliger Mahnung und entsprechendem in Aussicht stellen der Verwertung des betreffenden Fahrzeuges zur Tilgung der offenen Forderungen nicht bezahlt, steht dem Garagenbetrieb das Recht zu, das Fahrzeug freihändig zu versilbern ohne Einbezug des Betreibungsamtes. Der betreffende Verkaufserlös wird – nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten des Garagenbetriebes – dem Kunden ausgehändigt.

 

12. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung, der Kundenbetreuung, der Kundeninformation und der Kundenbefragung (einschliesslich telefonischer und anderer Kundenzufriedenheitsumfragen) sowie zu Marketingzwecken einschliesslich der postalischen und elektronischen Werbung (z.B. per Email) durch den Garagenbetrieb sowie im Falle des Markenbetriebs durch die Importeurin des Fahrzeuges und/oder autorisierter Partner/Dienstleister bearbeitet und verwendet werden dürfen. Der Kunde ist entsprechend damit einverstanden, dass seine Daten durch den Garagenbetrieb entsprechend an die Importeurin und/oder autorisierter Partner/Dienstleister weitergeleitet werden. Die Daten werden ausschliesslich in Übereinstimmung mit den schweizerischen Bestimmungen zum Datenschutz verwendet. Insbesondere erfolgt keine Weitergabe von Daten an unbefugte Dritte. Sollte der Kunde mit dem Erhalt von elektronischer Werbung resp. die Befragung im Hinblick auf die Kundenzufriedenheit resp. dergleichen nicht einverstanden sein, hat dieser eine entsprechende schriftliche Erklärung dem Garagenbetrieb zu übermitteln.

 

13. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden AGB hat nicht die Ungültigkeit der AGB als Ganzes zur Folge. Weggefallene Bestimmungen und allfällige Lücken sind vielmehr unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der involvierten Parteien so zu füllen, dass der Zweck der AGB möglichst erfüllt wird.

 

14. Änderung der AGB

Die vorliegenden AGB gelten jeweils in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrages resp. Bestellung des Kunden gültigen Fassung. Der Garagenbetrieb behält sich vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit und einseitig zu ändern. Die jeweils aktuellste Version wird auf der Homepage des Garagenbetriebs veröffentlicht resp. liegt beim Empfang Kundendienst auf.

 

15. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Der Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist Zürich. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Garagenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.

bottom of page